Bildungsfreistellung in Brandenburg

Mit der Bildungsfreistellung, auch "Bildungsurlaub" genannt, haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen. Zur Verfügung stehen zehn Tage innerhalb zweier Kalenderjahre für politische, berufliche oder kulturelle Weiterbildung. Die Veranstaltungen müssen eine Anerkennung im Land Brandenburg haben. Die Freistellung macht eine Teilnahme während der Arbeitszeit möglich. Das Gehalt wird währenddessen weiterhin gezahlt. Die Bildungsfreistellung ist im Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz geregelt. Einen Anspruch haben alle im Land Brandenburg Beschäftigten. Dazu gehören Arbeitnehmer*innen, Auszubildende sowie diesen gleichgestellte Personen.  Die Veranstaltungen müssen eine Mindestdauer von einem Tag aufweisen, d.h. sechs Unterrichtsstunden á 45 Minuten.


Fristen

Die Freistellung erfolgt tageweise und kann für höchstens zehn Arbeitstage in einem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren beansprucht werden. Hierbei wird eine Fünf-Tage Woche vorausgesetzt. Die Zweijahresfrist beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Bildungsfreistellung.

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung wird gegenüber dem/der Arbeitgeber:in geltend gemacht. Das ist formlos möglich. Wichtig ist, dass die Freistellung möglichst frühzeitig, spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme geltend gemacht wird. Der/die Arbeitsgeber:in kann die Bildungsfreistellung nur unter ganz bestimmten, gesetzlich genannten Gründen ablehnen.

In Brandenburg anerkannte oder anerkennungsfähige Bildungsveranstaltungen sind unter www.bildungsurlaub.de einzusehen.


Weitere Informationen zur Bildungsfreistellung finden Sie auf der Seite des Brandenburger Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.


Steuer-Tipp:

Viele Weiterbildungen können steuerlich abgesetzt werden!

Für weiter Informationen dazu, finden Sie hier.